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Grundlage der Ladungssicherung in Deutschland ist der § 22 StVO Absatz 1.

Darin heißt es:

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Das ist die öffentlich-rechtliche Vorgabe, die zu erfüllen ist.


Leider gibt die StVO keine konkreten Hinweise zur Durchführung der Ladungssicherung. Sie verweist hierzu auf die anerkannten Regeln der Technik.

In Deutschland sind dies – u.a. auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung – die Richtlinien der Richtlinienreihe VDI 2700, des Vereins Deutscher Ingenieure. Dieser ist befugt aufgrund seiner Organisations- und Arbeitsstruktur, „anerkannte technische Regeln“ zu veröffentlichen. Diesbezüglich gibt es auch Vereinbarung mit dem DIN, das die Interessen Deutschlands auf dem Gebiet der technischen Normung wahrt. In der VDI 2700 sind die Grundlagen zur Ladungssicherung beschrieben. Dazu zählt auch die Vorgabe zu den Kräften, die im Fahrbetrieb auf die Ladung einwirken können und deshalb zu sichern sind.

 

Findet man in der Richtlinienreihe für seinen Anwendungsfall keine Methode zur Ladungssicherung, so kann man selbst hingehen und eine eigene Methode entwickeln. Die angewandte Methode muss aber sicherstellen, dass sie den Vorgaben der anerkannten technischen Regelnentspricht, um letztlich mit § 22 StVO (1) konform zu sein. Das heißt, die Vorgaben der Richtlinie VDI 2700 sind zu beachten.

 

Klarstellung: Man kann also nicht einfach hingehen und nach eigenem Ermessen und Bauchgefühl eine Ladungssicherungsmethode anwenden. Das ist auf keinen Fall möglich und stellt einen Verstoß gegen § 22 StVO dar!

 

Und jetzt kommt das Besondere:

Diese Verladeempfehlung wurde in einem breiten Abstimmungsverfahren erstellt unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher Partner (Polizei, BAG, BG Verkehr). Der BG Verkehr kommt hier eine besondere Bedeutung zu, weil sie eine öffentlich-rechtliche Garantenstellung (legitimiert durch SGB VII; Sozialgesetzbuch Band VII) für die Ordnungsmäßigkeit der Verladeempfehlung hat. Durch ihre Existenz – obwohl richtigerweise als Empfehlung formuliert, ist der Rechtsunterworfene gehalten, bei fehlenden Vorgaben zur Lasi sich schlau zu machen, welche technischen Regeln für seinen Fall bereits vorhanden sind und zur Verfügung stehen. Diesbezüglich geht die Verladeempfehlung weit über den Stellenwert eines Einzelgutachtens hinaus, das i.d.R. Auftraggeber orientiert ist und sich einem speziellen Einzelfall widmet und somit nicht übertragbar ist.

Das heißt: Diese Verladeempfehlung kommt diesbezüglich die Bedeutung zu, beachtet zu werden, wenn es um die Lasi von CC-Containern geht und man hierzu keine eigene Methode hat, die nachweislich - den Vorgaben der VDI 2700 entsprechen.

 

Die Öffnungsklausel ist deshalb bewusst so formuliert und verweist bei alternativen Methoden auf die Erfüllung der anerkannten Regeln der Technik.

Im Rahmen behördlicher Kontrollen der Ladungssicherung wird als Kontrollgrundlage die Vorgabe von §22 StVO (1) herangezogen und damit die Vorgaben der VDI 2700. Das Vorliegen dieser Verladeempfehlung stellt dabei eine Kontrollgrundlage dar, weil sie in einem breiten Abstimmungsverfahren, unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher Partner, von Wissenschaft und Prüforganisationen und Wissen aus der besten Praxis erstellt und unter der Heranziehung von Fahrversuchen als sichere Methode nachgewiesen werden konnte.


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